Beurlaubung vom Schulbesuch
Nach § 4 Schulbesuchsverordnung (SBV) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
- Kirchliche Veranstaltungen
- Gedenktage
- Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
- Heilkuren, Erholungsaufenthalte
Als wichtige persönliche Gründe gelten:
- Eheschließung der Geschwister
- Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
- Todesfall in der Familie
- Wohnungswechsel
- Schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, bei dessen Pflege der/die Schüler/in vom Arzt als für notwendig befunden wird.
Hier geht es weiter zum Formular Beurlaubung .