Beurlaubung vom Schulbesuch

Nach § 4 Schulbesuchsverordnung (SBV) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

Als wichtige persönliche Gründe gelten:

(Kein Beurlaubungsgrund liegt vor, wenn die Ferien am Anfang oder am Schluss aus finanziellen Gründen vorverlegt bzw. verlängert werden!)

Hier geht es weiter zum Formular Beurlaubung .